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Das Urteil gegen Delfi – Das Ende der Meinungsfreiheit?

Vor kurzem gab es ein Urteil vom EuGH. Es betrifft ein estnisches Nachrichtenportal (Delfi1), auf dessen Seite beleidigende Kommentare veröffentlicht wurden.

Die FAZ leitet einen Online-Artikel2 dazu wie folgt ein:

Nutzerkommentare im Netz
Pöbeln gilt nicht!

Die Betreiber von Online-Portalen müssen aufpassen, wer was auf ihren Seiten schreibt und kommentiert. Sie werden für alles haftbar gemacht, auch für das Werk von Trollen. Das ist nicht neu, aber jetzt höchste europäische Rechtsprechung.

Spiegel.de3 titelt:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Forenbetreiber haftet für Beleidigungen der Nutzer
Im Forum einer Nachrichtenseite wird jemand beleidigt und bedroht, die Posts werden kurz darauf entfernt. Doch der Mann verlangt auch noch Schadensersatz. Zu Recht, urteilte nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Andere Portale [1,2,3,4] überschreiben ihre Artikel zum Fall sinngemäß:

Internetportal für Nutzer-Beleidigungen verantwortlich

Das klingt bedrohlich, besonders für kleine Blog-, Foren- und Seitenbetreiber. Dabei ist das Signal des Urteils4 meiner Meinung nach ein anderes.

Worum geht es?

Nicht um ein kleines Internetblog, sondern um eines der größten Nachrichtenportale in Estland, das in den Sprachen estnisch, lettisch und litauisch veröffentlicht. Es veröffentlicht 300 Artikel pro Tag.

Gegenstand sind klar rechtswidrige Kommentare. Also solche, bei denen nach Auffassung des EuGH auch ohne “linguistische oder juristische Analyse” erkennbar ist, dass sie u.a. offen zu Gewalt aufrufen. Im Urteil heißt es dazu:

Moreover, […] the impugned comments in the present case […] mainly constituted hate speech and speech that directly advocated acts of violence. Thus, the establishment of their unlawful nature did not require any linguistic or legal analysis since the remarks were on their face manifestly unlawful.

Der bei Delfi zur Anwendung kommende automatische Kommentarefilter hätte hier eigentlich anschlagen können; hat aber offenbar versagt.

Nevertheless, and more importantly, the automatic word-based filter used by the applicant company failed to filter out odious hate speech and speech inciting violence posted by readers and thus limited its ability to expeditiously remove the offending comments.

Ebenso wie die ebenfalls auf der Seite eingesetzte Funktion, dass Nutzer unangemessene Beiträge melden können, damit diese dann ggf. gelöscht werden.

Die Kommentare waren 6 Wochen online, bevor Delfi sie entfernt hat.

The Court notes that as a consequence of this failure of the filtering mechanism, such clearly unlawful comments remained online for six weeks […].

Die Löschung erfolgte auf Hinweis des betroffenen Unternehmens. In anderen Fällen hat Delfi unpassende Kommentare wesentlich schneller und eigenständig entfernt. Eine grundsätzliche Kontrolle ist bei Delfi also vorhanden.

In addition, on some occasions the administrators removed inappropriate comments on their own initiative.

Was hat der EuGH entschieden?

Von einer großen Nachrichtenseite könne man erwarten, dass sie ihre Kommentare besser “im Griff” hat. Erschwerend kommt hinzu, dass Delfi die Anzahl der Kommentare zu einem Artikel prominent unter dem Artikel platziert und der hier in Frage stehende Artikel überdurchschnittlich viele Kommentare erhalten hat.

All diese Faktoren zusammengenommen führen für den EuGH dazu, dass er eine Haftung von Delfi für die Kommentare bestätigt. Dazu hier die Schlussfolgerung des EuGH (Hervorhebungen von mir)

Based on the concrete assessment of the above aspects, taking into account the reasoning of the Supreme Court in the present case, in particular the extreme nature of the comments in question, the fact that the comments were posted in reaction to an article published by the applicant company on its professionally managed news portal run on a commercial basis, the insufficiency of the measures taken by the applicant company to remove without delay after publication comments amounting to hate speech and speech inciting violence and to ensure a realistic prospect of the authors of such comments being held liable, and the moderate sanction imposed on the applicant company, the Court finds that the domestic courts’ imposition of liability on the applicant company was based on relevant and sufficient grounds, having regard to the margin of appreciation afforded to the respondent State. Therefore, the measure did not constitute a disproportionate restriction on the applicant company’s right to freedom of expression.

Und die konkreten Folgen für Delfi?

Finally, turning to the question of what consequences resulted from the domestic proceedings for the applicant company, the Court notes that the company was obliged to pay the injured person the equivalent of EUR 320 in compensation for non-pecuniary damage.

Delfi muss zahlen. Und zwar 320,- €. Als Kompensation für den entstandenen nichtfinanziellen Schaden. Damit bestätigt der EuGH das Urteil der nationalen Vorinstanz, das nicht rechtskräftig geworden war.

Einordnung

Ich habe auf die Schnelle keine Umsatz- oder Gewinnzahlen für Delfi gefunden, aber 320,- € dürften für ein großes Nachrichtenportal keine spürbare Strafe sein. In der gesamten Urteilsbegründung wird wiederholt thematisiert, dass es sich um offensichtlich rechtswidrige Kommentare handelt, die auf einer großen Plattform mit kommerziellen Interessen und im direkten Kontext von redaktionell erstellten Beiträgen abgegeben wurden. Außerdem wird wiederholt auf die lange Zeit (6 Wochen) hingewiesen, die bis zum Entfernen der Kommentare vergangen ist.

Konsequenzen

Was ganz grundsätzlich diskutiert werden müsste ist die Frage, inwiefern eine Überwachung und Moderation in öffentlich geführte Debatten überhaupt zulässig und wünschenswert ist. Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut und es muss immer darüber gestritten werden, wenn sie (wie möglicherweise im vorliegenden Fall) beschnitten werden soll. Vor diesem Hintergrund kann man das Urteil kritisieren.

Aber: konkrete Folgen wird das Urteil des EuGH aus meiner Sicht nicht haben. Es bezieht sich ganz ausdrücklich auf den sehr konkreten Einzelfall, auch unter Berücksichtigung des nationalen estnischen Rechts.

Ich sehe keinen Grund, warum ich mir als Betreiber eines kleinen Blogs Sorgen machen sollte. Ich und auch Big-Player wie Facebook können sogar etwas entspannter in die Zukunft blicken. Der EuGH sagt ziemlich explizit, dass er im Falle kleiner Webseiten und Plattformen ohne eigene Inhalte anders entscheiden würde.

116.  Accordingly, the case does not concern other fora on the Internet where third-party comments can be disseminated, for example an Internet discussion forum or a bulletin board where users can freely set out their ideas on any topics without the discussion being channelled by any input from the forum’s manager; or a social media platform where the platform provider does not offer any content and where the content provider may be a private person running the website or a blog as a hobby.

Etwas schade aus meiner Sicht ist, dass das Klagerisiko damit nicht deutlich gesunken ist. Trotz der Erklärungen des EuGH hat man natürlich abzuwarten, ob das Gericht in konkreten Fällen Wort hält.

Aber wie auch immer man es sieht: ich glaube, dass Ende der Meinungsfreiheit steht uns nicht bevor.

Und nur um nochmal kurz den Bogen zu den Medienberichten zu schlagen: Wenn Spiegel.de einen Artikel überschreibt mit: “Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Forenbetreiber haftet für Beleidigungen der Nutzer” , dann ist das falsch. Es geht hier eben genau nicht um Forenbetreiber.

____________________
[1] Delfi.ee
[2] Artikel bei FAZ.de: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/europaeischer-gerichtshof-urteilt-zu-nutzerkommentaren-im-internet-13650527.html
[3] Artikel bei Spiegel.de: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/gerichtshof-urteilt-zu-beleidigungen-in-nutzerforen-a-1039058.html
[4] Urteil des EuGH: http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-155105#{%22itemid%22:[%22001-155105%22]}

Tanzlehrer – Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Weil in meinem Umfeld einige Bekannte ganz ähnliche Erfahrungen gemacht haben, möchte ich an dieser Stelle gerne einen ziemlich alten Entwurf veröffentlichen. Die Links habe ich aktualisiert. Scheinbar sind die Abläufe noch immer die gleichen…

Bis jetzt war ich als Tanzlehrer in verschiedenen Vereinen tätig. Die Frage einer Anmeldung beim Gewerbe und/oder Finanzamt stellte sich für mich nicht, da alle Vereine, für die ich tätig war als gemeinnützig anerkannt waren und mir daher eine Übungsleiterpauschale gezahlt wurde, die bis 2.400,- € steuerfrei ist.

Das wird sich jetzt ändern. Ich werde nicht mehr nur für gemeinnützige Vereine tätig sein, sondern u.a. auch für Tanzschulen. Daher wollte ich mich für eine selbstständige Tätigkeit ordnungsgemäß anmelden.

Und sooo schwer ist die Anmeldung gar nicht.

Eine Anmeldung beim Finanzamt ist in jedem Fall erforderlich, unabhängig davon, ob am Ende Steuern zu zahlen sind oder nicht. Dafür füllt man einfach den Bogen zur steuerlichen Erfassung aus, gibt ihn ab und fertig. Fürs erste. Denn wenn man es bis jetzt nicht brauchte: spätestens ab jetzt ist eine jährliche Steuererklärung fällig.

Vollkommen unabhängig vom Finanzamt stellt sich die Frage, ob eine Anmeldung beim Gewerbeamt nötig ist. Dafür muss die Frage beantwortet werden, ob der Tanzlehrer ein Gewerbe betreibt (-> Anmeldung beim Gewerbeamt) oder ist er freiberuflich tätig (-> keine Anmeldung beim Gewerbeamt)?

Freiberufler – was ist das?

Einerseits sind in § 18 Abs. 1 EStG sogenannte “Katalogberufe” aufgezählt. Übt man einen dieser Berufe aus, dann ist man freiberuflich tätig und betreibt kein Gewerbe. “Tanzlehrer” ist hier nicht aufgeführt.

Andererseits beschreibt § 1 Abs. 2 PartGG, dass die freien Berufe

im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt [haben].

Im Internet findet man dazu leicht unterschiedliche Auslegungen. U.a. Wikipedia schreibt, unter freiberufliche Tätigkeiten fallen

selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten.

Spontan würde ich mich als Tanzlehrer zugehörig fühlen, denn meine Tätigkeit verstehe ich als unterrichtend, vielleicht auch künstlerisch

Andere Quellen sagen, es sei nach dem genannten Paragrafen entscheidend, ob für eine Tätigkeit eine höhere Ausbildung zwingend erforderlich ist. Nur solche Tätigkeiten könnten als freiberufliche Tätigkeiten ausgeübt werden. So zum Beispiel hier. Tanzlehrer wären dann eindeutig keine Freiberufler, denn um Tanzlehrer zu sein benötigt man nicht zwingend eine Ausbildung, schon gar keine “höhere” (also ein Studium).

Also: Tanzlehrer = Freiberufler?!

Die Frage ist insofern wichtig, denn wenn Tanzlehrer keine Freiberufler sind, müssen sie sich auch beim Gewerbeamt anmelden (betreibt der Tanzlehrer eine eigene Tanzschule ist die Frage übrigens relativ leicht zu beantworten: er ist zumindest teilweise Gewerbetreibender wenn er Getränke anbietet, muss sich also beim Gewerbeamt anmelden).

Also begann ich zu telefonieren:

Im Internet fand ich den Hinweis, der Dachverband Deutscher Tanzlehrer würde bei Fragen zur Selbstständigkeit weiterhelfen. Das ist der BDT. Der Mitarbeiter erklärte allerdings, sie seien für mich nicht zuständig, da ich erstens kein Mitglied sei und sie zweitens sowieso für diese Fragestellung nicht zuständig wären. Ich solle mich an die IHK wenden.

Also rief ich bei der IHK an. Ich wolle mich selbständig machen und wisse nicht, ob ich Freiberufler sei oder Gewerbetreibender, erklärte ich. Mir wiederum erklärte man, sie seien dafür nicht zuständig, diese Frage würde das Finanzamt klären, dessen Nummer man mir freundlicherweise gleich mitgab (allerdings die falsche).

Beim Finanzamt wies man mich eindringlich darauf hin, dass ich auf jeden Fall eine Meldung ans Finanzamt machen müsse, für die Frage nach Freiberuflichkeit oder Gewerbetreibender jedoch das Gewerbeamt zuständig sei.

Beim Gewerbeamt erklärte der Mitarbeiter mir, ich müsse ein Gewerbe anmelden, da Tanzlehrer kein Katalogberuf sei und für Tanzlehrertätigkeiten kein Studium erforderlich sei. Ich solle meine Personalausweis und 20,- € mitbringen, dann würden sie mich anmelden.

Also ging ich zu Gewerbeamt.

Dort schickte man mich vom Empfang ins Zimmer der Sachbearbeiter. Dort sagte ich, dass ich mich als Tanzlehrer selbständig machen möchte und daher ein Gewerbe anmelden möchte. Der Sachbearbeiter antwortete:

Als Tanzlehrer müssen sie kein Gewerbe anmelden. Reitlehrer müssen das nicht, dann müssen Tanzlehrer das auch nicht.

Ich erklärte den Standpunkt seines Kollegen, doch er blieb dabei: keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Ich könnte, sofern ich das wollen würde, natürlich trotzdem eins anmelden. Aber den Sinn einer sinnlosen Anmeldung konnte er mir dann auch nicht erklären.

Noch Fragen?

Imbisswahl

Neulich war ich beim türkischen Schnellrestaurant meines Vertrauens.

Während ich auf meine Bestellung wartete nahm ich zunächst nur nebenbei wahr, was der Inhaber mit einem Gast vor Fernseher stehend besprach.

Ich nahm folgende Gesprächsfetzen wahr:

aufnehmen

Geht nur bis Ende Juli

Die Festplatte war voll

Mein Interesse wurde erst geweckt, als ich sah, dass auf dem Fernseher fast nichts zu sehen war. Warum stehen die beiden so nah vor einem Fernseher auf dem scheinbar nichts zu sehen ist, blicken aber beide drauf?

Dann Splitscreen. Danach wieder ein hauptsächliches graues Bild.

Ja, jetzt steh ich da, aber letztes Mal stand ich da.

Und wurde mir klar: das war ein Überwachungssystem. Beim späteren Splitscreen waren für mich drei Kameras zu erkennen. Eine auf dem Parkplatz, eine vorm Gebäude und eine im Geschäftsraum. Mir sind bis jetzt weder die Kameras aufgefallen, noch habe ich jemals Hinweisschilder dafür gesehen. Ich konnte mir auf die Schnelle kein optimales Bild verschaffen, glaube aber, das die Kameras zumindest nur Privatgelände erfassen.

Trotzdem war (und bin) ich überrascht, dass der Schnellimbiss meines Vertrauens meine Aufnahmen ca. 2 Monate lang speichert.

PS: Anlass der Sichtung des Videomaterials war übrigens, dass das Fahrzeug eines dort parkenden Halters mutwillig zerkratzt worden. Der hat allerdings außerhalb des Überwachungsbereichs geparkt, was den Aufklärungserfolg der Imbisspolizei leider vereitelt hat.

Vertragsbedingungen

Ich setze mich zur Zeit aus verschiedenen Gründen mit diversen Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) auseinander. Der Verzicht auf die sog. “abstrakte Verweisung” ist bei der Auswahl der BU in aller Regel ein Grundsatzkriterium. Nur eine BU, die auf die abstrakte Verweisung verzichtet, ist (von wenigen Ausnahmen abgesehen) ihr Geld wert. Behält sich ein Versicherer das Recht der abstrakten Verweisung vor, so prüft der Versicherer beim Eintritt einer Berufsunfähigkeit, ob die versicherte Person einen anderen, gleichwertigen Beruf ausüben kann, wobei gleichwertig in den jeweiligen Bedingungen näher definiert ist, oft als ähnlich in Einkommen und sozialem Ansehen. Kritisch ist das in mehrerlei Hinsicht: ob der Versicherer den möglichen Beruf ausüben möchte spielt genausowenig eine Rolle wie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Denkbar ist schließlich, dass der Beruf, auf den verwiesen wird auf dem Arbeitsmarkt nicht vorhanden ist oder für den Versicherten aus anderen Gründen nicht wahrnehmbar (Entfernung).

Aus diesem Grund verzichten die meisten Versicherer grundsätzlich auf ihr Recht der abstrakten Verweisung.

Ich hatte vor kurzem einen älteren Vertrag der AachenMünchener (AM) mit Bedingungen vorliegen. In den Bedingungen von diesem Vertrag aus 2004 heißt es:

Berufsunfähigkeit […] liegt nicht vor, wenn die […] Person […] eine andere […] Tätigkeit ausübt […]

(Hervorhebungen von mir; kompletter Auszug unten)

Der Abschnitt hat mich im ersten Moment stutzig gemacht. Bei nochmaligem lesen fiel mir allerdings auf, dass hier von keinem Potential die Rede ist, sondern von einer Tatsache. D.h. die AM behält sich hier das Recht vor, auf einen Beruf zu verweisen, den der Versicherte tatsächlich ausübt, nicht jedoch auf einen, den er ausüben könnte. Hier spricht man von “konkreter Verweisung”, die z.Z. kaum ein Versicherer ausschließt.

Beim Prüfen unterschiedlicher Verträge bin ich auch auf ein Angebot der Zurich gestoßen. Sie wirbt auf ihren Infoseiten zur Zeit u.a. mit folgendem [Quelle]:

Kundenfreundliche Bedingungen:

  • […]
  • Verzicht auf abstrakte Verweisung in den Berufsgruppen 1 bis 3
  • […]
  • Organisatorische Hilfe bei Reha-Maßnahmen: Bei Eintritt des Versicherungsfalls organisiert Zurich kostenfrei die Möglichkeit zu einer Rehabilitations- und Berufsberatung durch anerkannte Fachleute
  • […]

In den Bedingungen von 04/2010, die ebenfalls auf der Seite bereitgestellt werden, findet sich dann jedoch folgendes:

Kann die versicherte Person eine andere ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit ausüben, liegt keine Berufsunfähigkeit vor“

(Hervorhebungen von mir; kompletter Auszug unten)

Das klingt mir schon eher nach abstrakter Verweisung, denn hier entscheidet laut den Bedingungen das Potential, nicht die tatsächliche Ausübung einer beruflichen Tätigkeit.

Noch krasser ist jedoch, wie sich das Werbeversprechen der “organisatorischen Hilfe” in den Bedingungen wiederfindet:

„Machen wir von der Möglichkeit der Verweisung auf eine vergleichbare, jedoch nicht konkret ausgeübte […] Tätigkeit Gebrauch, so hat die […] Person Anspruch auf eine Beratung zu Maßnahmen mit dem Ziel der beruflichen Integration […]. Die Beratung werden wir […] mit der Verweisung anbieten.“

Aber immerhin bietet die Zurich dann ausgesprochen großzügig an, dass sie „für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme, längstens jedoch für 36 Monate auf die Leistungsfreiheit“ verzichtet. Man bekommt also während der Phase der “organisatorischen Hilfe” immerhin seine Rente. Natürlich nur, wenn die nicht länger als 36 Monate dauert.

Seltsam dabei finde ich vor allem, dass die BU der Zurich durchweg als eine BU ohne abstrakte Verweisung dargestellt wird. Auch auf von unabhängigen Institutionen (vgl. hier). Entweder verstehe ich hier was falsch oder alle anderen…

Aus der AM (Stand: 01/2004):

§ 1 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) […] eine Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn diese im Sinne von Absatz 4 a) konkret ausgeübt wird (Verzicht auf Abstrakte Verweisung).

[…]

(4) a) Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt des in Absatz 1, 2 oder 3 beschriebenen Zustands eine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausübt und sie dazu auf Grund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse zu mehr als 50% in der Lage ist, (sic!)

Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Lebensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung gemäß Absatz 1 oder 2 bestanden hat. Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lages des Einzelfalles auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, begrenzt.


Aus der Zurich (Stand: 04/2010) (Quelle):

§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – auszuüben. Kann die versicherte Person eine andere ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit ausüben, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.

[…]

Machen wir von der Möglichkeit der Verweisung auf eine vergleichbare, jedoch nicht konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit Gebrauch, so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Beratung zu Maßnahmen mit dem Ziel der beruflichen Integration (z. B. Fortbildung, Umschulung, Integrationslehrgänge) durch uns oder durch von uns beauftragte anerkannte Fachleute. Die Beratung werden wir der versicherten Person mit der Verweisung anbieten.


Nimmt die versicherte Person an einer solchen Maßnahme mit dem Ziel der Wiedereingliederung in eine gesundheitlich geeignete neue berufliche Tätigkeit teil, dann verzichten wir für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme, längstens jedoch für 36 Monate auf die Leistungsfreiheit wegen der Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit, sofern diese nicht konkret ausgeübt wird. Ausgenommen sind Fortbildungen an allgemeinbildenden Schulen. Die Maßnahme muss sobald wie möglich im Anschluss an die Beratung begonnen werden. Für den Zeitraum ab Eintritt der Berufsunfähigkeit im bisherigen Beruf sowie für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme zur beruflichen Integration, längstens jedoch für 36 Monaten, erbringen wir die versicherten Leistungen.

Essen in Aachen II

Letztens waren wir Abends unterwegs auf der Suche nach einem Lokal, in dem wir am Ende eines langen, harten Unitages was essen können. Schnell war eins gefunden. Das Essen war voll in Ordnung, genau so die Getränke.

Nach dem Essen kamen wir mit einer Kellnerin ins Gespräch. Wir hatten ca. 19.15 Uhr und ihr Dienst würde um 20 Uhr beginnen. Sie habe jedoch erst nur Bereitschaft, erzählte sie uns. Wenn bis 23 Uhr nichts (oder nicht viel) los sei, könne sie wieder gehen. Manchmal auch schon früher, wenn abzusehen ist, dass der Abend ruhig bleiben wird. Sollte sich das Lokal aber irgendwann zwischen 20 und 23 Uhr füllen muss sie ran: teilweise bis 2 Uhr.

Klingt nach einer vernünftigen Regelung. Ich frage mich, wie das wohl mit der Bezahlung geregelt ist… ich frage die Kellnerin und sie erzählt: für die Bereitschaftszeit bekommt sie kein Geld.

Dafür darf ich aber den ganzen Abend umsonst Essen und Trinken. Heute habe ich aber leider schon gegessen.

Wow, das ist ja wirklich entgegenkommend vom Arbeitgeber!

M.E. eine Ausbeuterregelung etwas zu arbeitgeberfreundliche Regelung.

Neulich bei…

der Gebrauchtwagenmafia dem Gebrauchtwagenhändlers meines Vertrauens:

§ 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

§ 475 Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
[…]

Um herauszufinden, was mein Auto noch wert ist und wie der Gebrauchtwagenmarkt zur Zeit so aussieht, bin ich am Wochenende beim größten mir bekannten Gebrauchtwagenhändler der Region vorbeigefahren und habe mir sein Angebot angesehen. Im Anschluss habe ich mit jemanden gesprochen, der mir mit “der Chef kommt gleich” angekündigt wurde.

Nach einem (enttäuschenden) Angebot für mein Auto haben wir kurz über in Frage kommende Nachfolger für mein Fahrzeug gesprochen und er stellte mir u.a. ein Auto mit Gasanlage vor. Schon vorher sprachen wir kurz über eine optional erhältliche Gebrauchtwagengarantie, daher wies er mich darauf hin, dass die Gasanlage von dieser Garantie nicht abgedeckt werde. Hier machte ich dann den Fehler zu behaupten, dass sei mir egal, denn das erste halbe Jahr hätten sie ja sowieso eine Gewährleistungspflicht1, und danach, meinte ich scherzend, würde schon nichts mehr passieren Daraufhin “Der Chef”:

Ja, aber davon sind Zusatzteile wie eben auch diese Gasanlage ausgeschlossen.2

Da mir der Wagen eh zu teuer war, hätte ich einfach “Ok” sagen sollen. Aber ich entschloss mich dazu zu antworten:

Naja, von der Garantie können Sie ja ausschließen was Sie wollen, die Gewährleistung ist gestzlich geregelt, davon können Sie als Händler nichts ausschließen.

Der Chef:

Doch, die Gewährleistung erstreckt sich ja nicht auf nachträgliche eingebaute Teile.3

Ich:

Aber Sie als Händler müssen ja die gesetzliche Gewährleistung auf alle Teile, die Sie verkaufen gewähren. Die können Sie gegenüber dem Verbraucher nicht ausschließen.

Der Chef:

Ja, aber die Gasanlage wird davon nicht abgedeckt.

Ich:

Ist ja jetzt auch egal, Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet und können sich auch den Kopf stellen, Gewährleistung, nicht natürlich Garantie, müssen Sie schon geben. Auch für die Gasanlage. Aber lassen wir das, ist ja nicht nötig, dass wir uns deswegen jetzt schon in die Haare bekommen

Der Chef:

Ja, genau. Aber lesen Sie das ruhig noch mal nach. Sie haben da was falsch im Kopf.

Wieder eine Stelle, an der ich einfach hätte “Ok” sagen sollen, stattdessen:

Ich brauch das nicht nachzulesen! Ich habe das studiert!

Ok, nicht “studiert” im eigentlichen Sinne, eher “gepaukt” als Vorbereitung auf meine Abschlussprüfung. Trotzdem konnte “Der Chef” das natürlich nicht auf sich sitzen lassen und meinte:

Aber Theorie und Praxis fallen ja immer etwas auseinander.

Jetzt endlich konnte ich mich damit abfinden, dass er von seiner Meinung genausowenig ablässt wie ich von meiner und ging. Zum Abschluss fielen beiderseits noch ein paar versöhnliche Worte, aber der Eifler Gebrauchtwagenmarkt ist für mich in dem Moment um die Hälfte geschrumpft.

“Theorie und Praxis fallen auseinander”?! Im Zweifelsfall Gewährleistungsfall kann man sich also dann, vorausgesetzt der Mensch war tatsächlich DER Chef, auf einen tollen Rechtsstreit mit einem großen Autohändler freuen…

_______________________________________

1 Ich bezog mich auf den Zeitraum der gesetzlichen Gewährleistung mit der zu Gunsten des Verbrauchers geänderten Beweislast gemäß 476 BGB, was ich im Gespräch auch deutlich gemacht habe (alledings ohne Paragraphenangabe )
2 Es handelt sich hier nicht um wörtliche, sondern um “Gedächtniszitate”
3 Der Verdacht, dass “Der Chef” den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung nicht kennt liegt nahe und ich kann diese Peinlichkeit Vermutung nicht sicher ausschließen, vermute aber auf Grund des vorangegangen Gespräches, dass er den Unterschied kennt…

Anbieterkennzeichnungspflicht ?!

Vor einiger Zeit habe ich hier mal den Blog von lerex vorgestellt. Es lohnt sich durchaus, dort vorbeizuschauen, denn was ich zu Beginn der anfänglichen Euphorie zugeschrieben habe, scheint doch zum Standard zu werden: die Qualität und Relevanz der Beiträge! Im Gegensatz zu meinem Blog, in dem Themen, wenn überhaupt, nur durch ihr Erscheinen hier im Blog Beachtung finden, geht es bei lerex doch größtenteils um Themen von allgemeinen Interesse.

Kürzlich bin ich bei ihm über das geänderte Impressum gestolpert. Angabe der vollständigen Adresse? Das soll nötig sein? Um die Notwendigkeit zu begründen hat lerex ein Dokument mit allgemeinen Hinweisen des Bundesministerium der Justiz verlinkt. Ich bin nicht sicher, ob sich daraus auch für mich eine Impressumspflicht ergibt…

Die Anbieterkennzeichungspflicht ist diesem Infoblatt zufolge auf § 5 des Telemediengesetzes begründet, in dem es laut Infoblatt heißt, dass sie Dienstanbieter trifft, die geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten.

Der Reihe nach:

  • Dienstanbieter: nach § 2 Satz 1 Nummer 1 TMG bin ich das eindeutig. Ich bin eine natürlich Person, die eigene Telemedien zur Nutzung bereithält (und vielleicht auch durch Verlinkung Zugang vermittelt).
  • Telemedium: dazu gehören dem Infoblatt zufolge auch private Weblogs.
  • bereithalten: laut Infoblatt ist der Begriff “bereithalten” juristisch noch nicht geklärt, jedoch könnte ich mir vorstellen, dass man im Falle (m)eines Blogs von einer wie auch immer gearteten “Bereithaltung” sprechen kann.
  • geschäftsmäßig: laut Infoblatt ein ebenfalls nicht eindeutiger Begriff. Nachhaltigkeit könnte ein Kriterium sein und ich schätze, dass müsste ich mir anrechnen lasse, da ich den Blog, wie ich finde, sehr nachhaltig betreibe
  • in der Regel gegen Entgelt angeboten.

Der letzte Punkt scheint mir am wenigsten klar und auch das Infoblatt hilft mir nicht wirklich weiter. Eines dürfte klar sein: mein Blog ist kein Blog, mit dem man in der vorliegenden Form Geld verdienen könnte. Ob mich das auch der Anbieterkennzeichungspflicht rettet? Oder muss ich dabei bedenken, dass ich viel Zeit in diesen Blog investiert habe und diese Arbeit in der Regel bezahlt werden würde?

Ich werde vorerst davon ausgehen, dass ich keiner Anbieterkennzeichungspflicht unterliege, denn sowohl Blogs als auch deren Inhalte werden in der Regel nicht gegen Entgelt angeboten. Was meint Ihr?