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Autokosten

Vor vier Jahren gab es mal einen Beitrag zu den Kosten, die mein damaliges Auto im Jahr und pro Kilometer verursacht. Damals ging es um die Kosten eines Opel Vectra, Baujahr 1996. Weil ich aus beruflichen Gründen ungefähr wissen möchte, wie hoch die Kosten pro Kilometer bei meinem jetzigen Auto sind, dachte ich, bietet es sich an, hier noch mal einen Beitrag zu erstellen. Auch um vielleicht den ein oder anderen Vergleich anzustellen. Diesmal geht es um die Kosten meines Renault Laguna, Baujahr 2006.

Als Zeitraum für die Berechnung nehme ich den 1.8.2012 bis 31.7.2013.

Folgende Kostenpunkte hätten wir da (die Werte in blau sind jeweils die Vergleichswerte vom Opel Vectra vor vier Jahren):

  • 2056,72 € (1435,– €) Benzin
  •  626,09 € ( 997,– €) Reparaturen/Inspektion
  •   79,00 € (   -,– €) TÜV/AU
  •  518,50 € ( 508,– €) Steuer/Versicherung
  •  134, – € ( 140,– €) ADAC/Bußgelder/Leuchtmittel

Damit hat mich das Auto real 3414,31 € (3142,50,– €) gekostet. Natürlich fehlt der Wertverlust, aber den lasse ich mal außen vor. Viel interessanter als die absoluten Kosten pro Jahr ist natürlich die Frage, was kostet das Auto pro Kilometer?

Die Kosten pro Kilometer liegen unter Einbezug aller Ausgaben bei 0,225 € (0,226 €).

Und zum Abschluss noch ein kleines Rechenspiel, mit dem man sich das Autofahren ein bisschen schönrechnen kann:

Die Fixkosten (Inspektion, TÜV/AU, Steuer, Versicherung, ADAC) pro Jahr belaufen sich für das Auto auf rund 1037,50 € (rund 550,50 € ohne die Inspektion und ADAC; beides könnte man ganz einsparen oder zumindest die Inspektion nicht bei Renault durchführen lassen, was den Preis um über die Hälfte senken würde).

Würde heißen: rund 1.000,- € sind weg, ohne das das Auto einen Meter gefahren ist, nur damit es potentiell fahren kann und darf. Jeder gefahrene Kilometer kostet mich dann zusätzlich 0,156 €.

Vertragsbedingungen

Ich setze mich zur Zeit aus verschiedenen Gründen mit diversen Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) auseinander. Der Verzicht auf die sog. “abstrakte Verweisung” ist bei der Auswahl der BU in aller Regel ein Grundsatzkriterium. Nur eine BU, die auf die abstrakte Verweisung verzichtet, ist (von wenigen Ausnahmen abgesehen) ihr Geld wert. Behält sich ein Versicherer das Recht der abstrakten Verweisung vor, so prüft der Versicherer beim Eintritt einer Berufsunfähigkeit, ob die versicherte Person einen anderen, gleichwertigen Beruf ausüben kann, wobei gleichwertig in den jeweiligen Bedingungen näher definiert ist, oft als ähnlich in Einkommen und sozialem Ansehen. Kritisch ist das in mehrerlei Hinsicht: ob der Versicherer den möglichen Beruf ausüben möchte spielt genausowenig eine Rolle wie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Denkbar ist schließlich, dass der Beruf, auf den verwiesen wird auf dem Arbeitsmarkt nicht vorhanden ist oder für den Versicherten aus anderen Gründen nicht wahrnehmbar (Entfernung).

Aus diesem Grund verzichten die meisten Versicherer grundsätzlich auf ihr Recht der abstrakten Verweisung.

Ich hatte vor kurzem einen älteren Vertrag der AachenMünchener (AM) mit Bedingungen vorliegen. In den Bedingungen von diesem Vertrag aus 2004 heißt es:

Berufsunfähigkeit […] liegt nicht vor, wenn die […] Person […] eine andere […] Tätigkeit ausübt […]

(Hervorhebungen von mir; kompletter Auszug unten)

Der Abschnitt hat mich im ersten Moment stutzig gemacht. Bei nochmaligem lesen fiel mir allerdings auf, dass hier von keinem Potential die Rede ist, sondern von einer Tatsache. D.h. die AM behält sich hier das Recht vor, auf einen Beruf zu verweisen, den der Versicherte tatsächlich ausübt, nicht jedoch auf einen, den er ausüben könnte. Hier spricht man von “konkreter Verweisung”, die z.Z. kaum ein Versicherer ausschließt.

Beim Prüfen unterschiedlicher Verträge bin ich auch auf ein Angebot der Zurich gestoßen. Sie wirbt auf ihren Infoseiten zur Zeit u.a. mit folgendem [Quelle]:

Kundenfreundliche Bedingungen:

  • […]
  • Verzicht auf abstrakte Verweisung in den Berufsgruppen 1 bis 3
  • […]
  • Organisatorische Hilfe bei Reha-Maßnahmen: Bei Eintritt des Versicherungsfalls organisiert Zurich kostenfrei die Möglichkeit zu einer Rehabilitations- und Berufsberatung durch anerkannte Fachleute
  • […]

In den Bedingungen von 04/2010, die ebenfalls auf der Seite bereitgestellt werden, findet sich dann jedoch folgendes:

Kann die versicherte Person eine andere ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit ausüben, liegt keine Berufsunfähigkeit vor“

(Hervorhebungen von mir; kompletter Auszug unten)

Das klingt mir schon eher nach abstrakter Verweisung, denn hier entscheidet laut den Bedingungen das Potential, nicht die tatsächliche Ausübung einer beruflichen Tätigkeit.

Noch krasser ist jedoch, wie sich das Werbeversprechen der “organisatorischen Hilfe” in den Bedingungen wiederfindet:

„Machen wir von der Möglichkeit der Verweisung auf eine vergleichbare, jedoch nicht konkret ausgeübte […] Tätigkeit Gebrauch, so hat die […] Person Anspruch auf eine Beratung zu Maßnahmen mit dem Ziel der beruflichen Integration […]. Die Beratung werden wir […] mit der Verweisung anbieten.“

Aber immerhin bietet die Zurich dann ausgesprochen großzügig an, dass sie „für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme, längstens jedoch für 36 Monate auf die Leistungsfreiheit“ verzichtet. Man bekommt also während der Phase der “organisatorischen Hilfe” immerhin seine Rente. Natürlich nur, wenn die nicht länger als 36 Monate dauert.

Seltsam dabei finde ich vor allem, dass die BU der Zurich durchweg als eine BU ohne abstrakte Verweisung dargestellt wird. Auch auf von unabhängigen Institutionen (vgl. hier). Entweder verstehe ich hier was falsch oder alle anderen…

Aus der AM (Stand: 01/2004):

§ 1 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) […] eine Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn diese im Sinne von Absatz 4 a) konkret ausgeübt wird (Verzicht auf Abstrakte Verweisung).

[…]

(4) a) Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt des in Absatz 1, 2 oder 3 beschriebenen Zustands eine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausübt und sie dazu auf Grund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse zu mehr als 50% in der Lage ist, (sic!)

Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Lebensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung gemäß Absatz 1 oder 2 bestanden hat. Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lages des Einzelfalles auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, begrenzt.


Aus der Zurich (Stand: 04/2010) (Quelle):

§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – auszuüben. Kann die versicherte Person eine andere ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit ausüben, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.

[…]

Machen wir von der Möglichkeit der Verweisung auf eine vergleichbare, jedoch nicht konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit Gebrauch, so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Beratung zu Maßnahmen mit dem Ziel der beruflichen Integration (z. B. Fortbildung, Umschulung, Integrationslehrgänge) durch uns oder durch von uns beauftragte anerkannte Fachleute. Die Beratung werden wir der versicherten Person mit der Verweisung anbieten.


Nimmt die versicherte Person an einer solchen Maßnahme mit dem Ziel der Wiedereingliederung in eine gesundheitlich geeignete neue berufliche Tätigkeit teil, dann verzichten wir für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme, längstens jedoch für 36 Monate auf die Leistungsfreiheit wegen der Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit, sofern diese nicht konkret ausgeübt wird. Ausgenommen sind Fortbildungen an allgemeinbildenden Schulen. Die Maßnahme muss sobald wie möglich im Anschluss an die Beratung begonnen werden. Für den Zeitraum ab Eintritt der Berufsunfähigkeit im bisherigen Beruf sowie für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme zur beruflichen Integration, längstens jedoch für 36 Monaten, erbringen wir die versicherten Leistungen.

Gesetzesänderungen

Edit: mein Artikel ist inhaltlich falsch. Die Änderungen der ADAC-Bedingungen bringen entgegen meiner Behauptung keine Nachteile für den Verbraucher, wie  “Kommilitone” in seinem Kommentar zu diesem Beitrag erläutert.

Wegen der Änderungen am Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird man als Versicherungsnehmer zur Zeit mit Schreiben der Versicherer beglückt, die einem Änderungen der Versicherungsbedingungen mitteilen wollen müssen. Auch die Versicherungsnehmer des ADAC-Auslands-Krankenschutz erhielten vor kurzem ein Schreiben. Und zwar ein solches (Hervorhebungen wie im Original):

Anpassung Ihrer Versicherungsbedingungen zum 01.01.2009 aufgrund des neuen Versicherungsvertragsgesetzes

Sehr geehrter xyz,

der Gesetzgeber hat das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) grundlegend reformiert und an die heutigen Bedürfnisse der Verbraucher angepasst. Ziel der Reform war die Stellung des Verbrauchers zu stärken. Kurz gesagt: Das neue VVG bringt für Sie nur Vorteile. Es war uns deshalb besonders wichtig, diese für Sie vorteilhaften Regelungen in neue Versicherungsbedingungen einzuarbeiten.

Sie haben Ihren Vertrag noch unter der Geltung des alten VVG abgeschlossen. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, die bestehenden Versicherungsbedingungen an das neue VVG anzupassen und zu ändern.

Wir haben in beigefügter Änderungsmitteilung die alten und neuen Regelungen in den Versicherungsbedingungen gegenübergestellt. Die Neuerungen sind farblich markiert.

Bitte legen Sie die Änderungsmitteilung mit den neuen Vertragsbestimmungen zu Ihren Versicherungsunterlagen. Die neuen Bedingungen finden ab dem 01.01.2009 Anwendung. Im Übrigen bleibt Ihr Versicherungsschutz unverändert.

Falls Sie Fragen haben, können Sie uns gerne Mo-Fr von 8-18 Uhr unter der Servicenummer 0180 5 10 11 12 anrufen. (14 Cent/Min. aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG. Preise aus anderen Fest- oder Mobilfunknetzen können abweichen.)

Mit freundlichen Grüßen

Ihr ADAC-Mitgliederservice

Klingt gar nicht so schlecht. Extrahieren wir kurz die Informationen, die das Schreiben liefert:

  1. Das VVG wurde geändert
  2. Ziel der Änderungen: Verbraucher stärken
  3. Weil das das Ziel war, bringt das neue VVG nur Vorteile
  4. Darum war es wichtig, die neuen Regelungen in die ADAC-Bedingungen einzuarbeiten

Was interessieren mich die Ziele einer Gesetzesänderung in dem Zusammenhang? Entscheidend ist doch, was für mich dabei rauskommt. Ok, der ADAC suggeriert, dass das neue VVG dem Kunden nur Vorteile bringt. Ein Blick in Wikipedia scheint das durchaus zu bestätigen. Gleichzeitig erweckt das Schreiben den Eindruck, auch die Änderungen in den ADAC-Bedingungen seien ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers.

Es gibt insgesamt 6 Punkte, in denen ADAC-Bedingungen verändert wurden. An einer Stelle ist lediglich ein Paragrafenverweis angepasst worden. Drei der Änderungen sind tatsächlich verbraucherfreundlich: sie betreffen den Gerichtsstand, der jetzt auch der Wohnort des Versicherungsnehmers sein kann, die Rückzahlung bei einer Kündigung, die jetzt auch an den Versicherungsnehmers gezahlt werden muss und die “Alles-oder-Nichts”-Klausel, die gemäß den VVG-Änderungen angepasst wurde.

Zwei der Änderungen betreffen die Auskunftspflichten diverser Stellen. Der Versicherungsnehmer soll jetzt mehr Stellen von der Schweigepflicht entbinden. Ob diese Änderung auf die Änderungen des VVG zurückzuführen sind, ist mir nicht bekannt, es handelt sich aber nicht um eine Verbesserung für den Versicherungsnehmer, sondern höchstens um eine Arbeitserleichterung für den Versicherer und schlimmsten um ein Datenschutzproblem für den Versicherten. Und das, obwohl im Anschreiben doch nur Verbesserungen in Aussicht gestellt werden…

ADAC

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