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Tanzlehrer – Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Weil in meinem Umfeld einige Bekannte ganz ähnliche Erfahrungen gemacht haben, möchte ich an dieser Stelle gerne einen ziemlich alten Entwurf veröffentlichen. Die Links habe ich aktualisiert. Scheinbar sind die Abläufe noch immer die gleichen…

Bis jetzt war ich als Tanzlehrer in verschiedenen Vereinen tätig. Die Frage einer Anmeldung beim Gewerbe und/oder Finanzamt stellte sich für mich nicht, da alle Vereine, für die ich tätig war als gemeinnützig anerkannt waren und mir daher eine Übungsleiterpauschale gezahlt wurde, die bis 2.400,- € steuerfrei ist.

Das wird sich jetzt ändern. Ich werde nicht mehr nur für gemeinnützige Vereine tätig sein, sondern u.a. auch für Tanzschulen. Daher wollte ich mich für eine selbstständige Tätigkeit ordnungsgemäß anmelden.

Und sooo schwer ist die Anmeldung gar nicht.

Eine Anmeldung beim Finanzamt ist in jedem Fall erforderlich, unabhängig davon, ob am Ende Steuern zu zahlen sind oder nicht. Dafür füllt man einfach den Bogen zur steuerlichen Erfassung aus, gibt ihn ab und fertig. Fürs erste. Denn wenn man es bis jetzt nicht brauchte: spätestens ab jetzt ist eine jährliche Steuererklärung fällig.

Vollkommen unabhängig vom Finanzamt stellt sich die Frage, ob eine Anmeldung beim Gewerbeamt nötig ist. Dafür muss die Frage beantwortet werden, ob der Tanzlehrer ein Gewerbe betreibt (-> Anmeldung beim Gewerbeamt) oder ist er freiberuflich tätig (-> keine Anmeldung beim Gewerbeamt)?

Freiberufler – was ist das?

Einerseits sind in § 18 Abs. 1 EStG sogenannte “Katalogberufe” aufgezählt. Übt man einen dieser Berufe aus, dann ist man freiberuflich tätig und betreibt kein Gewerbe. “Tanzlehrer” ist hier nicht aufgeführt.

Andererseits beschreibt § 1 Abs. 2 PartGG, dass die freien Berufe

im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt [haben].

Im Internet findet man dazu leicht unterschiedliche Auslegungen. U.a. Wikipedia schreibt, unter freiberufliche Tätigkeiten fallen

selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten.

Spontan würde ich mich als Tanzlehrer zugehörig fühlen, denn meine Tätigkeit verstehe ich als unterrichtend, vielleicht auch künstlerisch

Andere Quellen sagen, es sei nach dem genannten Paragrafen entscheidend, ob für eine Tätigkeit eine höhere Ausbildung zwingend erforderlich ist. Nur solche Tätigkeiten könnten als freiberufliche Tätigkeiten ausgeübt werden. So zum Beispiel hier. Tanzlehrer wären dann eindeutig keine Freiberufler, denn um Tanzlehrer zu sein benötigt man nicht zwingend eine Ausbildung, schon gar keine “höhere” (also ein Studium).

Also: Tanzlehrer = Freiberufler?!

Die Frage ist insofern wichtig, denn wenn Tanzlehrer keine Freiberufler sind, müssen sie sich auch beim Gewerbeamt anmelden (betreibt der Tanzlehrer eine eigene Tanzschule ist die Frage übrigens relativ leicht zu beantworten: er ist zumindest teilweise Gewerbetreibender wenn er Getränke anbietet, muss sich also beim Gewerbeamt anmelden).

Also begann ich zu telefonieren:

Im Internet fand ich den Hinweis, der Dachverband Deutscher Tanzlehrer würde bei Fragen zur Selbstständigkeit weiterhelfen. Das ist der BDT. Der Mitarbeiter erklärte allerdings, sie seien für mich nicht zuständig, da ich erstens kein Mitglied sei und sie zweitens sowieso für diese Fragestellung nicht zuständig wären. Ich solle mich an die IHK wenden.

Also rief ich bei der IHK an. Ich wolle mich selbständig machen und wisse nicht, ob ich Freiberufler sei oder Gewerbetreibender, erklärte ich. Mir wiederum erklärte man, sie seien dafür nicht zuständig, diese Frage würde das Finanzamt klären, dessen Nummer man mir freundlicherweise gleich mitgab (allerdings die falsche).

Beim Finanzamt wies man mich eindringlich darauf hin, dass ich auf jeden Fall eine Meldung ans Finanzamt machen müsse, für die Frage nach Freiberuflichkeit oder Gewerbetreibender jedoch das Gewerbeamt zuständig sei.

Beim Gewerbeamt erklärte der Mitarbeiter mir, ich müsse ein Gewerbe anmelden, da Tanzlehrer kein Katalogberuf sei und für Tanzlehrertätigkeiten kein Studium erforderlich sei. Ich solle meine Personalausweis und 20,- € mitbringen, dann würden sie mich anmelden.

Also ging ich zu Gewerbeamt.

Dort schickte man mich vom Empfang ins Zimmer der Sachbearbeiter. Dort sagte ich, dass ich mich als Tanzlehrer selbständig machen möchte und daher ein Gewerbe anmelden möchte. Der Sachbearbeiter antwortete:

Als Tanzlehrer müssen sie kein Gewerbe anmelden. Reitlehrer müssen das nicht, dann müssen Tanzlehrer das auch nicht.

Ich erklärte den Standpunkt seines Kollegen, doch er blieb dabei: keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Ich könnte, sofern ich das wollen würde, natürlich trotzdem eins anmelden. Aber den Sinn einer sinnlosen Anmeldung konnte er mir dann auch nicht erklären.

Noch Fragen?

3 Kommentare

  1. Der Eintrag ist zwar knapp ein Jahr alt, aber er ist meines Erachtens nach wie vor treffend und brachte mich – die ich gerade vor derselben Fragestellung stehe – wirklich herzlich zum Lachen. Danke dafür :-). Viele Grüße, Corinna

  2. Wir kennen das Problem auch und anscheint gibt es hier keine einheitliche Lösung, die gesetzlich untermauert ist. Das für den Freiberuf ein entsprechendes Studium benötigt wird, ist (mittlerweile) auch kein Entscheidungskriterium. Generell kann man aber sagen, wenn Dein Tanzunterricht eine künstlerische Ausrichtung hat (Ballett, Modern Dance, Musicaldance, o.ä.), dann ist es auf jeden Fall ein Freiberuf und da kann Dir kein Gewerbeamt etwas anderes vorschreiben. Anders sieht es bei Standard- und lateinamerikanischen Tänzen aus, einige Gewerbeämter stufen sie als gewerbliche Tätigkeit, andere wiederum als Freiberuf ein.
    Sei doch froh, dass der Sachbearbeiter beim Gewerbeamt Deinen Tanzunterricht als einen freien Beruf einstuft.

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